Kirchenasyl II

Kürzlich lag mir während einer Recherche zum Kirchenasyl folgende Meldung vor: „…“Juristische Bedenken gegen das „Kirchenasyl“ hat der frühere bayerische Ministerpräsident Günther Beckstein (CSU) vorgebracht. Er halte dieses Instrument für „rechtlich problematisch“, sagte er am 6. November in einer Aussprache bei der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) in Dresden. Es fiele ihm leichter, dieses Instrument zu akzeptieren, wenn die Kirchen auch die finanziellen Folgekosten tragen würden. …“

Ich war etwas irritiert, also fragte ich Günther Beckstein, ob er erklären kann, wie er das konkret meint. Und wie er aktuell zu dem Konstrukt des Kirchenasyls steht – auch rechtlich.

Beckstein: „Ich halte das Kirchenasyl für rechtsstaatlich nicht richtig. Wenn durch alle Instanzen – manchmal bis zum Verfassungsgericht – die Gerichte bestätigt haben, dass dem Asylbewerber keine Verfolgung droht und er ohne Gefahr in sein Heimatland – oder den Drittstaat beim Schengenverfahren – zurück kann, dann muss auch die Kirchengemeinde dies hinnehmen. Und schließlich: Was wäre, wenn eine islamische Gemeinde – gegebenenfalls unter Hinweis auf die Scharia – Asyl böte? Der Hinweis auf Kosten: Wenn die Kirchengemeinde alle Kosten tragen würde, wäre das Interesse der Allgemeinheit an einer Aufenthaltsbeendigung geringer als wenn die – oft hohen – Folgekosten von den Sozialbehörden getragen werden.“

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