Wenn der Wind weht – von Daniel Grosse
Herbstzeit ist Drachenzeit. Wie lang darf eigentlich so eine Drachenschnur sein?
Ein ungewöhnlich hoch fliegender Lenkdrache führte an einem frühen Sonntagnachmittag (während der Drachensaison im Vorjahr) zu einer Gefährdung des Rettungshubschraubers Christoph 17, hatte die Polizei Bayern damals gemeldet. Der Hubschrauber befand sich demnach gerade auf dem Flug zu einem Einsatz im Bereich Oberstdorf, als der Pilot über Kempten in einer Höhe von etwa 150 Meter über dem Boden einen Lenkdrachen über sich bemerkte. Der 34-jährige Pilot konnte im letzten Moment dem Seil des Drachen ausweichen und so einen Unfall verhindern. Auf Grund des Vorfalls machte sich der Polizeihubschrauber Edelweiss auf die Suche nach dem Drachen und dem Verantwortlichen. Tatsächlich konnte ein 78-jähriger Mann festgestellt werden, der einen Lenkdrachen mit einer Spannweite von drei Metern an einem mehrere hundert Meter langen Seil hatte aufsteigen lassen. Der Mann sah sich daraufhin mit einer Anzeige wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr sowie wegen mehrerer Verstöße gegen die Luftverkehrsordnung konfrontiert.
Denn Lenkdrachen oder auch putzige Kinderdrachen an einer Schnur unterfallen rechtlich der Luftverkehrsordnung. Unter dem Punkt „Verbotene Nutzung des Luftraums“ steht etwa: „In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten: das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen.“
Und einer Erlaubnis, den Luftraum zu benutzen, bedarf auch „das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden“.